Seniorenabteilung/Gesamtverein
1. Vorsitzender: Frank Hofmann (frank.hofmann@gwbarkenberg.de)
1. Geschäftsführer: Swen Coralic (swen.coralic@gwbarkenberg.de)
1. Kassierer: Helmut Meyer
E-Mail-Kontakt: info@gwbarkenberg.de
Website-Kontakt: info@gwbarkenberg.de
Abteilungsleiterin: Beate Wüst – Tel.: 02369/23209
Abteilungsleiterin: Melanie Stankoviec – Handy: 0152 0620 4311
Helmut Meyer – Tel.: 02369/203561
1. Jugendleiter: Swen Coralic (swen.coralic@gwbarkenberg.de)
1. Jugendgeschäftsführer : *folgt*
Beisitzerin Bildung und Teilhabe : Christine Zelaskowski – Tel. 02369/7429263
SATZUNG SuS Grün Weiß Barkenberg 72 e.V.
Alle männlichen Bezeichnungen in der nachfolgenden Satzung umfassen auch die weibliche Form § 1 Name und Sitz 1. SuS Grün Weiss Barkenberg 72 e.V, nachfolgend GWB genannt. 2. Der GWB hat seinen Sitz in Dorsten und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel I. 1 Der GWB mit seinen sich selbständig führenden und verwaltenden Fachabteilungen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Zweck des GWB ist die Pflege des Amateursportes auf breitester Grundlage, insbesondere der Jugend, zu dienen. II. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensport; b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes; § 2a Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zur satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. 3) Der Verein ist parteipolitische und Religiös neutral. 4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigt werden. 5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. IV. Die Tätigkeit der Abteilungsvorstände und des Hauptvorstandes ist ehrenamtlich.
Mitgliedschaft Mitgliedschaft 1. Es werden unterschieden: a) Vereinsmitglieder über 18 Jahre Senioren Abteilung b) Jugendliche Vereinsmitglieder Jugendabteilung c) Vereinsehrenmitglieder 2. Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderer Weise um das Wohl des Vereins verdient gemacht hat. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar I. 1. Mitglied des GWB kann jede Person werden. Ein- und Austritt müssen schriftlich erfolgen. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der jeweiligen Abteilung und ist den Mitgliedern bei der II. 1. Bei Ablehnung der Aufnahme kann beim Abteilungsvorstand Einspruch innerhalb vier Wochen eingelegt werden. Über den Einspruch wird in der nächsten Abteilungsversammlung entschieden. III. 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (eingeschriebener Brief) oder Ausschluss. Während der Mitgliedschaft erwachsene Verpflichtungen sind vor dem Austritt zu erfüllen. 2. Die ausgetretenen Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber dem GWB. 3. Der Austritt ist nur zum Schluss eines jeden Vierteljahres (Kalenderjahr) möglich. IV. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. V. 1. Der Ausschluss kann erfolgen: Bei Verstoß gegen die Satzungen, Schädigung des Ansehens des GWB sowie bei Nichtzahlen der Beiträge trotz schriftlicher Mahnung drei Monate nach Fälligkeit. 2. Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand des Gesamt-Vereins (als letzte Instanz). Einspruchsrecht besteht wie bei der Ablehnung der Aufnahme. § 4 Beiträge 1. Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten Beiträge verpflichtet. 2. Die Aufwendungen des Vereins werden durch Beiträge gedeckt. 3. Näheres über die Aufnahmegebühr und den Monatsbeitrag regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Gymnastikabteilung regelt ihre Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen durch ihre eigene Geschäftsordnung. 4. Bei Zahlungsverzug von mehr als sechs Monaten kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wobei die Pflicht der nachträglichen Zahlung nicht erlischt. Bei Beitragsrückstand kann der Vorstand dem betreffenden Mitglied die Ausübung des Stimmrechts und die Teilnahme an Veranstaltungen untersagen 5. In besonders begründeten Fällen kann der Hauptvorstand den Beitrag auf Antrag ermäßigen oder erlassen.
§ 5 Organe des Vereins I. Die Organe des GWB sind: a. die Abteilungs-Hauptversammlung b. der erweiterte Abteilungs-Vorstand c. der Abteilungs-Vorstand d. die Sportjugend e. die Hauptversammlung des gesamten Vereins f. der Hauptvorstand (§ 7) g. der Ehrenmitglieder (§10) II. 1. Der Abteilungs-Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer, 2. Zum erweiterten Abteilungs-Vorstand gehören der Abteilungs-Vorstand, die Stellvertreter, der 3. Der Abteilungs-Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. 4. Der Abteilungs-Vorstand ist für seine Beschlüsse der Abteilungs-Hauptversammlung und dem 5. Der Abteilungs-Vorsitzende und der Abteilungs-Kassierer sind in Gemeinschaft mit dem Vereins-Hauptkassierer für die finanziellen Ausgaben oder für ein angelegtes Konto der einzelnen Abteilungen unterzeichnungsberechtigt. 6. Der Abteilungs-Vorsitzende ist Mitglied des Gesamtvereinsvorstands, wird er im Sinne des § 26 BGB in den Vorstand gewählt, so rückt sein Stellvertreter in den Gesamtvereinsvorstand nach.
§ 6 Abteilungs-Hauptversammlung I. 1. Die Abteilungs-Hauptversammlung findet jährlich zum Ende des 1. Halbjahres vor der Jahreshauptversammlung (JHV) des Gesamtvereins statt. 2. Sie wird gebildet aus dem Abteilungs-Vorstand und den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung über 18 Jahren. II. 1. Außerordentliche Abteilungs-Versammlungen werden je nach Bedarf vom Abteilungs-Vorstand einberufen. 2. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/4 des erweiterten Abteilungs-Vorstandes oder der Mitglieder der Abteilung dieses fordern. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. 3. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem GWB nicht nachgekommen sind, haben in der Versammlung kein Stimmrecht. III. 1. Die Einberufung der Abteilungs-Hauptversammlung sowie einer außerordentlichen Abteilungsversammlung hat 14 Tage vorher durch Aushang und Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. 1. Feststellung des Stimmrechtes IV. 1. Die Kassenprüfer erstatten der der Abteilungs-Hauptversammlung Bericht. Dieser Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. 2. Da es sich um ein Organ zur Kontrolle des Vorstandes handelt, darf der Kassenprüfer nicht dem Vorstand (im Sinne des BGB, also dem geschäftsführenden Vorstand) angehören. Ebenso wenig darf es sich um ein Familienmitglied des Vorstandes handeln. 3. Dem Kassenprüfer sind alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für seinen Prüfauftrag erforderlich sind; die zuständigen Personen, Vorstand und Kassierer des GWB, haben alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. V. 1. Anträge sind spätestens 7 Tage vor der Abteilungs-Hauptversammlung beim Abteilungs-Vorsitzenden VI. 1. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ungeachtet der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 2. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit die Satzungen nichts anderes vorschreiben, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. VII. 1. Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt nur, wenn die Mehrzahl der Stimmberechtigten es verlangt. 2. Alle Mitglieder des Abteilungs-Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. 3. Bei mehr als einem Vorschlag ist Stimmzettelwahl erforderlich. 4. Gewählt gilt derjenige, der die meisten Stimmen erhält. 5. Über den Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Abteilungs-Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Hauptversammlung des Gesamt-Vereins I. 1. Die JHV des Gesamt-Vereins findet alljährlich nachgehend zu den Abteilungs-Hauptversammlungen statt, zur Einberufung und Durchführung wird auf § 6 Bezug genommen. II. Die Tagesordnung der JHV des Gesamt-Vereins muss folgende Punkte aufweisen: 1. Feststellung des Stimmrechtes 2. Verlesen des letzten JHV-Protokolls 3. Jahresbericht des Vorstands 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Wahl eines Versammlungsleiters 6. Entlastung des Vorstands 7. Neuwahl bzw. Ergänzungswahl des Vorstands, und der Kassenprüfer 8. Bestätigung der Beiträge der Abteilungsversammlung 9. Anträge III. 1. Der Vorstand des Gesamt-Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Hauptgeschäftsführer, dem Schriftführer, dem Hauptkassierer, dem Pressewart, dem Vereinsjugendleiter und den IV. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht, im Übrigen gilt § 6 IV entsprechend.
§ 8 Satzungsänderung Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.
§ 9 Sportjugend 1. Die Jugendabteilung der Fußballabteilung des GWB führt und verwaltet sich selbständig, sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel (Zuschüsse).
§ 10 Ehrenmitglieder Der Vorstand des Gesamtvereins kann für besondere Verdienste Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 11 Vereinsvermögen 1. Die Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil. 2. Das Vereinsvermögen unterliegt der Verwaltung des Gesamtvereinvorstandes, der es nur zur Verwirklichung des Vereinszweckes verwenden darf, etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des GWB erhalten, keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.. 4. Der Vorstand kann entsprechend seinem Aufwand eine angemessene Entschädigung erhalten. § 12 Auflösung des SuS Grün Weiß Barkenberg e.V. Dorsten 2013 |
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